Dass ein Vergleich erst nach einem Schriftenwechsel an der Gerichtsverhandlung vom 7. September 2020 habe erzielt werden können und bis dahin noch viel Aufwand der Anwältin der Beklagten notwendig gewesen sei, lasse darauf schliessen, dass dieser an der Schlichtungsverhandlung vom 27. November 2019 noch nicht möglich gewesen wäre. Damit könne die Beklagten keine Schadenersatzforderung zur Verrechnung bringen.