Ein Schadenersatzanspruch der Beklagten sei zu verneinen. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass bei einer Teilnahme des Klägers an der Schlichtungsverhandlung vom 27. November 2019 ein Vergleich über die Erbteilung hätte erzielt werden können. Die Kausalität könne von der Beklagten nicht bewiesen werden. Dass ein Vergleich erst nach einem Schriftenwechsel an der Gerichtsverhandlung vom 7. September 2020 habe erzielt werden können und bis dahin noch viel Aufwand der Anwältin der Beklagten notwendig gewesen sei, lasse darauf schliessen, dass dieser an der Schlichtungsverhandlung vom 27. November 2019 noch nicht möglich gewesen wäre.