Überdies seien auch keine Sorgfaltspflichtverletzungen des Klägers hinsichtlich KESB-Verfahren ersichtlich. Der Kläger habe im Schreiben vom 21. Januar 2020 darauf hingewiesen, dass nicht gesichert sei, dass die Beklagte ein Akteneinsichtsrecht habe. Aus dem beigelegten Auszug aus dem ZGB könne auch nicht abgeleitet werden, dass er der Beklagten empfohlen habe, gegen einen abweisenden Entscheid Beschwerde einzureichen. Er habe damit nichts zu tun gehabt. Der abweisende Entscheid der KESB sei erst am 10. März 2020 – somit nach Beendigung des Mandatsverhältnisses am 9. März 2020 – gefällt worden. Die Beschwerde habe die Beklagte erst am 12. Mai 2020 erhoben.