Im Übrigen sei ein Vergleich auch aussergerichtlich bzw. im Klageverfahren jederzeit möglich. Des Weiteren habe der Kläger die Beklagte auch auf das Kosten- und Prozessrisiko des Erbteilungsprozesses hingewiesen, nämlich, dass der Beklagten in einem Hauptverfahren wohl nichts anderes übrig bleibe, als der Erbteilung mehr oder weniger wie vorgeschlagen zuzustimmen, ansonsten höhere Kosten auf sie zukommen würden und eine Klageeinreichung durch ihre Geschwister verhindert werden sollte. Daher habe er angeboten, mit dem Gegenanwalt Kontakt aufzunehmen. Auch dieses Verhalten des -7-