Dies gelte insbesondere, wenn die KESB die Urteilsunfähigkeit der Schwester der Beklagten festgestellt hätte, womit fraglich gewesen wäre, ob der Beistand die bisherigen Prozesshandlungen der Schwester genehmigt hätte. Im Übrigen sei ein Vergleich auch aussergerichtlich bzw. im Klageverfahren jederzeit möglich.