Im Schreiben vom 18. Dezember 2019 habe der Kläger nur festgehalten, dass die Möglichkeit bestehe, dass das Bezirksgericht die Einwendungen gegen das Schlichtungsverfahren und die Klagebewilligung gutheissen werde. Dies sei jedoch nicht gesichert. Darin sei keine Sorgfaltswidrigkeit des Klägers zu erblicken, müsse das Gericht doch von Amtes wegen prüfen, ob die Klagebewilligung gültig sei. Dies gelte insbesondere, wenn die KESB die Urteilsunfähigkeit der Schwester der Beklagten festgestellt hätte, womit fraglich gewesen wäre, ob der Beistand die bisherigen Prozesshandlungen der Schwester genehmigt hätte.