Der Kläger habe der Beklagten nicht zugesichert, dass die Klagebewilligung ungültig sei und im Hauptverfahren angefochten werden könne. Vielmehr habe er sie am 26. November 2019 lediglich darauf hingewiesen, dass sie sich vorbehalten sollten, gegen eine allfällige Klage beim Bezirksgericht die Einwendung zu erheben, die Schlichtungsverhandlung sei nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden, d.h. trotz genügenden Gründen in Abwesenheit der Beklagten. Im Schreiben vom 18. Dezember 2019 habe der Kläger nur festgehalten, dass die Möglichkeit bestehe, dass das Bezirksgericht die Einwendungen gegen das Schlichtungsverfahren und die Klagebewilligung gutheissen werde.