nachgewiesen, dass er 11.8 h für das Mandat aufgewendet und Auslagen von Fr. 122.00 gehabt habe. Zudem sei unbestritten, dass die Beklagte am 22. November 2019 einzig einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 geleistet habe. Damit sei erstellt, dass grundsätzlich ein offener Honoraranspruch von Fr. 2'943.95 (inkl. Auslagen und MWSt) bestehe. Die Beklagte mache jedoch geltend, dass der Kläger sein Anwaltsmandat schlecht erfüllt habe, weshalb ihm kein Honoraranspruch zustehe. Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss komme, dem Kläger würde ein Teil des von ihm eingeklagten Honorars zustehen, mache sie die Verrechnung mit ihren Schadenersatzansprüchen ihm gegenüber geltend.