2. 2.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids fest, es sei unbestritten, dass die Beklagte den Kläger am 22. November 2019 als Rechtsanwalt in Sachen Nachlass CB._____ sowie KESB DB._____ zu einem Stundenansatz von Fr. 300.00 beauftragt habe. Der Kläger habe -6-