8. Aus dem Kapitel: Die Gerichtspräsidentin erkennt: Alle Punkte des Entscheides werden angefochten, Punkt 1, 2, 3.1 und 3.2 und 4 werden angefochten, da 9. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Z._____ Nr. aaa sei nicht aufzuheben." 3.2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Klägers wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegenden erstinstanzlichen Endentscheid mit einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.00 (Fr. 3'178.70) ist die Beschwerde (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO).