3. 3.1. Gegen diesen ihr am 21. August 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 20. September 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei der Entscheid vom 17. Juli 2024 aufzuheben und neu zu beurteilen, da die Richterin sich nur auf die Argumente des Klägers gestützt hat und trotz gegenteiliger Belege. 2. Es fand eine unrichtige Rechtsanwendung statt. 3. Es fanden auch offensichtlich unrichtige Feststellungen des Sachverhaltes statt.