3. 3.1. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'220.00, werden der Beklagten auferlegt. Diese werden mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 1'220.00 verrechnet, so dass die Beklagte dem Kläger Fr. 1'220.00 direkt zu ersetzen hat. 3.2. Die Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 werden der Beklagten auferlegt. Diese Kosten hat die Beklagte dem Kläger direkt zu ersetzen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 2'658.80 (inkl. Fr. 199.20 MWSt.) zu bezahlen."