1.11. Am 28. Februar 2022 reichte die Beklagte ein Ausstandsbegehren gegen Gerichtspräsidentin Keller ein. Das Obergericht des Kantons Aargau wies dieses mit Entscheid ZOR.2022.28 vom 16. März 2023 ab. Die von der Beklagten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde wiederum vom Justizgericht des Kantons Aargau am 1. November 2023 abgewiesen (JG.2023.01). Das Bundesgericht trat auf die von der Beklagten hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil 4D_69/2023 vom 19. Januar 2024 nicht ein. 1.12. Die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung.