1.8. Mit Eingabe vom 26. November 2021 reichte die Beklagte eine ärztliche Bestätigung ein, wonach sie nicht zu verbeiständen sei und sich um ihre administrativen Belange kümmern könne. Gleichzeitig legte sie eine als "Replik" bezeichnete Eingabe mit Anträgen zu den Akten. 1.9. Am 3. Dezember 2021 erstattete der Kläger eine Replik mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger CHF 2'943.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 28.05.2020 + CHF 234.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 02.06.2020 zu bezahlen, Nachklage vorbehalten.