Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZVE.2024.40 / ik / nk (VZ.2021.36) Art. 14 Entscheid vom 24. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Marc Dübendorfer, […] Beklagte BB._____, […] Gegenstand Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Klage vom 29. April 2021 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Aarau die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger CHF 2'943.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 28.05.2020 + Fr. 234.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 02.06.2020 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Z.____ Nr. aaa über CHF 2'943.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 28.05.2020 + CHF 234.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 02.06.2020 sei aufzuheben, unter Erteilung definitiver Rechtsöff- nung. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.2. Am 2. September 2021 beantragte die Beklagte Folgendes: " Die Klagebegehren seien vollumfänglich abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers." 1.3. Mit Eingabe vom 2. September 2021 reichte die Beklagte "wichtige Ergän- zungen zu den Punkten und Beilagen und Belege zur Klageantwort" ein. 1.4. Am 8. September 2021 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2021 vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Aarau vorgela- den. Anlässlich der Verhandlung sollten Replik und Duplik mündlich erstat- tet und die Parteibefragung durchgeführt werden. 1.5. Aufgrund eines Verschiebungsgesuchs der Beklagten wurde die Verhand- lung am 25. Oktober 2021 abgesagt und in Aussicht gestellt, dass die Be- teiligten neu vorgeladen würden. 1.6. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 ersuchte der Kläger um die schriftliche Durchführung des zweiten Schriftenwechsels anstelle des mündlichen Vor- trags und machte die Prüfung der Einsetzung eines Beistandes infolge des gesundheitlichen Zustands der Beklagten beliebt. -3- 1.7. Am 3. November 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. 1.8. Mit Eingabe vom 26. November 2021 reichte die Beklagte eine ärztliche Bestätigung ein, wonach sie nicht zu verbeiständen sei und sich um ihre administrativen Belange kümmern könne. Gleichzeitig legte sie eine als "Replik" bezeichnete Eingabe mit Anträgen zu den Akten. 1.9. Am 3. Dezember 2021 erstattete der Kläger eine Replik mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger CHF 2'943.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 28.05.2020 + CHF 234.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 02.06.2020 zu bezahlen, Nachklage vorbehalten. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Z._____ Nr. aaa über CHF 2'943.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 28.05.2020 + CHF 234.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 2.06.2020 sei aufzuheben, unter Erteilung definitiver Rechtsöffnung. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.10. Mit Duplik vom 28. Februar 2022 beantragte die Beklagte die vollumfängli- che Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las- ten des Klägers. 1.11. Am 28. Februar 2022 reichte die Beklagte ein Ausstandsbegehren gegen Gerichtspräsidentin Keller ein. Das Obergericht des Kantons Aargau wies dieses mit Entscheid ZOR.2022.28 vom 16. März 2023 ab. Die von der Be- klagten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde wiederum vom Justizgericht des Kantons Aargau am 1. November 2023 abgewiesen (JG.2023.01). Das Bundesgericht trat auf die von der Beklagten hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil 4D_69/2023 vom 19. Januar 2024 nicht ein. 1.12. Die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung. 1.13. Mit Stellungnahme vom 12. April 2024 hielt der Kläger an den bisher ge- stellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Am 24. April 2024 liess sich die Beklagte vernehmen, ohne neue Anträge zu stellen. -4- 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau entschied am 17. Juli 2024 wie folgt: " 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 2'943.95 nebst Zins zu 5 % seit 28. Mai 2020 und Fr. 234.75 nebst Zins zu 5 % seit 2. Juni 2020 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Z._____ wird vollumfänglich beseitigt. 3. 3.1. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'220.00, werden der Beklagten auferlegt. Diese werden mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 1'220.00 verrechnet, so dass die Beklagte dem Kläger Fr. 1'220.00 direkt zu ersetzen hat. 3.2. Die Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 werden der Be- klagten auferlegt. Diese Kosten hat die Beklagte dem Kläger direkt zu er- setzen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 2'658.80 (inkl. Fr. 199.20 MWSt.) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 21. August 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 20. September 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei der Entscheid vom 17. Juli 2024 aufzuheben und neu zu beurteilen, da die Richterin sich nur auf die Argumente des Klägers gestützt hat und trotz gegenteiliger Belege. 2. Es fand eine unrichtige Rechtsanwendung statt. 3. Es fanden auch offensichtlich unrichtige Feststellungen des Sachverhaltes statt. 4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) seien dem Kläger aufzuerlegen oder auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Hiermit stellt die Unterzeichnete Antrag, die Vollstreckbarkeit aufzuschie- ben. -5- 6. Der Beklagten sei eine Entschädigung für ihre entstandenen Kosten zu bezahlen. 7. Aus dem Kapitel: Die Gerichtspräsidentin entnimmt den Akten: Punkt 3,1, und ganzer Punkt 4 und 5 des Entscheides wird angefochten und sei auf- zuheben bzw. zu korrigieren. 8. Aus dem Kapitel: Die Gerichtspräsidentin erkennt: Alle Punkte des Ent- scheides werden angefochten, Punkt 1, 2, 3.1 und 3.2 und 4 werden an- gefochten, da 9. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Z._____ Nr. aaa sei nicht aufzuhe- ben." 3.2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Klägers wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegenden erstinstanzlichen End- entscheid mit einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.00 (Fr. 3'178.70) ist die Beschwerde (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für un- echte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzli- chen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstin- stanzlichen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBER- GER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids fest, es sei unbestritten, dass die Beklagte den Kläger am 22. November 2019 als Rechtsanwalt in Sachen Nachlass CB._____ sowie KESB DB._____ zu einem Stundenansatz von Fr. 300.00 beauftragt habe. Der Kläger habe -6- nachgewiesen, dass er 11.8 h für das Mandat aufgewendet und Auslagen von Fr. 122.00 gehabt habe. Zudem sei unbestritten, dass die Beklagte am 22. November 2019 einzig einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 geleis- tet habe. Damit sei erstellt, dass grundsätzlich ein offener Honoraranspruch von Fr. 2'943.95 (inkl. Auslagen und MWSt) bestehe. Die Beklagte mache jedoch geltend, dass der Kläger sein Anwaltsmandat schlecht erfüllt habe, weshalb ihm kein Honoraranspruch zustehe. Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss komme, dem Kläger würde ein Teil des von ihm eingeklagten Honorars zustehen, mache sie die Verrechnung mit ihren Schadenersatz- ansprüchen ihm gegenüber geltend. Der Kläger habe die Beklagte mit E-Mail vom 26. November 2019 korrekt darüber informiert, dass ihr Fehlen als beklagte Partei an der Schlichtungs- verhandlung nicht sanktioniert werde. Durch die Nichtteilnahme an der Schlichtungsverhandlung vom 27. November 2019 habe die Beklagte so- mit keinen Rechtsnachteil erlitten, insbesondere seien aussergerichtliche Vergleichsgespräche weiterhin möglich geblieben. Die Nichtteilnahme des Klägers an der Schlichtungsverhandlung stelle somit keine Sorgfaltspflicht- verletzung dar. Ferner habe die Beklagte diesem Vorgehen zugestimmt. Dies gehe aus ihrem E-Mail vom 26. November 2019 hervor, in welchem sie den Kläger gefragt habe, ob sie nicht Rechtsanwalt E._____ darüber informieren sollten, dass ihre Geschwister ihre Sachen nicht an die Ver- handlung mitbringen sollten, da sie gar nicht kommen würden. Der Kläger habe der Beklagten nicht zugesichert, dass die Klagebewilligung ungültig sei und im Hauptverfahren angefochten werden könne. Vielmehr habe er sie am 26. November 2019 lediglich darauf hingewiesen, dass sie sich vor- behalten sollten, gegen eine allfällige Klage beim Bezirksgericht die Ein- wendung zu erheben, die Schlichtungsverhandlung sei nicht ordnungsge- mäss durchgeführt worden, d.h. trotz genügenden Gründen in Abwesenheit der Beklagten. Im Schreiben vom 18. Dezember 2019 habe der Kläger nur festgehalten, dass die Möglichkeit bestehe, dass das Bezirksgericht die Einwendungen gegen das Schlichtungsverfahren und die Klagebewilligung gutheissen werde. Dies sei jedoch nicht gesichert. Darin sei keine Sorg- faltswidrigkeit des Klägers zu erblicken, müsse das Gericht doch von Amtes wegen prüfen, ob die Klagebewilligung gültig sei. Dies gelte insbesondere, wenn die KESB die Urteilsunfähigkeit der Schwester der Beklagten festge- stellt hätte, womit fraglich gewesen wäre, ob der Beistand die bisherigen Prozesshandlungen der Schwester genehmigt hätte. Im Übrigen sei ein Vergleich auch aussergerichtlich bzw. im Klageverfahren jederzeit möglich. Des Weiteren habe der Kläger die Beklagte auch auf das Kosten- und Pro- zessrisiko des Erbteilungsprozesses hingewiesen, nämlich, dass der Be- klagten in einem Hauptverfahren wohl nichts anderes übrig bleibe, als der Erbteilung mehr oder weniger wie vorgeschlagen zuzustimmen, ansonsten höhere Kosten auf sie zukommen würden und eine Klageeinreichung durch ihre Geschwister verhindert werden sollte. Daher habe er angeboten, mit dem Gegenanwalt Kontakt aufzunehmen. Auch dieses Verhalten des -7- Klägers sei nicht zu beanstanden, da er ohne den entsprechenden Auftrag der Beklagten keine Pflicht gehabt habe, mit dem Gegenanwalt Vergleichs- gespräche zu führen. Überdies seien auch keine Sorgfaltspflichtverletzungen des Klägers hin- sichtlich KESB-Verfahren ersichtlich. Der Kläger habe im Schreiben vom 21. Januar 2020 darauf hingewiesen, dass nicht gesichert sei, dass die Be- klagte ein Akteneinsichtsrecht habe. Aus dem beigelegten Auszug aus dem ZGB könne auch nicht abgeleitet werden, dass er der Beklagten empfohlen habe, gegen einen abweisenden Entscheid Beschwerde einzureichen. Er habe damit nichts zu tun gehabt. Der abweisende Entscheid der KESB sei erst am 10. März 2020 – somit nach Beendigung des Mandatsverhältnisses am 9. März 2020 – gefällt worden. Die Beschwerde habe die Beklagte erst am 12. Mai 2020 erhoben. Der Anspruch des Klägers auf das offene Ho- norar sei weder zu kürzen noch entfalle er. Ein Schadenersatzanspruch der Beklagten sei zu verneinen. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass bei einer Teilnahme des Klägers an der Schlichtungsverhandlung vom 27. November 2019 ein Vergleich über die Erbteilung hätte erzielt werden können. Die Kausalität könne von der Beklagten nicht bewiesen werden. Dass ein Vergleich erst nach einem Schriftenwechsel an der Gerichtsverhandlung vom 7. September 2020 habe erzielt werden können und bis dahin noch viel Aufwand der Anwältin der Beklagten notwendig gewesen sei, lasse darauf schliessen, dass dieser an der Schlichtungsverhandlung vom 27. November 2019 noch nicht mög- lich gewesen wäre. Damit könne die Beklagten keine Schadenersatzforde- rung zur Verrechnung bringen. 2.2. Die Beklagte brachte dagegen vor, die Vorinstanz habe – trotz gegenteili- ger Beweise – die Ausführungen des Klägers übernommen. Daher sei die Beklagte weiterhin davon überzeugt, dass Gerichtspräsidentin Keller we- gen Befangenheit in den Ausstand treten sollte. Der angefochtene Ent- scheid vom 17. Juli 2024 sei ihr gezielt verspätet zugestellt worden, um sie zu benachteiligen. Gerichtspräsidentin Keller habe ihr die zusätzliche Zeit des Fristenstillstandes nicht gegönnt. Obwohl die Beklagte an einer Lungenentzündung gelitten habe, habe der Kläger von ihr verlangt, am 27. November 2019 (recte: 22. November 2019 [vgl. 39 und 60]) in seine Anwaltskanzlei zu kommen, um noch gleichentags die Friedensrichterin zwecks nochmaliger Verschiebung anzurufen, an- dernfalls er an der Verhandlung teilnehmen würde. Er sei der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben, obwohl die Beklagte ihn nur mandatiert habe, damit er sie dort vertrete. Das weisungswidrige unentschuldigte Fernbleiben stelle eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung dar. Für eine -8- nochmalige Verschiebung hätte die Beklagte keinen Rechtsanwalt manda- tieren müssen. Der Kläger habe nie zum Ziel gehabt, einen Prozess vor dem Bezirksge- richt zu vermeiden und habe auch nie eine aussergerichtliche Einigung er- wähnt. Er habe die Erfolgsaussichten ausser Acht gelassen, um aus einem kleinen Fall, der vor dem Friedensrichter hätte gelöst werden können, das Maximum an Zeitaufwand herauszuholen. Da die Parteien des Erbrechts- prozesses eine Einigung gesucht hätten, sei, nachdem dem Kläger das Mandat entzogen worden sei, schnell eine Einigung gefunden worden. Die Klageantwort sei nur zur Sicherheit verfasst worden und gar nicht nötig ge- wesen, was die damit betraute Rechtsanwältin F._____ als Fachanwältin für Erbrecht bestätigt habe. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt offen- sichtlich falsch festgestellt. Am 6. September 2020 sei eine aussergericht- liche Einigung gefunden worden. Es habe keine Gerichtsverhandlung durchgeführt werden müssen, wie der Kläger es behauptet habe. Der Kläger habe ihr am 18. Dezember 2019 die Klagebewilligung im Erb- teilungsprozess zugesandt und mitgeteilt, dass sie bis zur Einreichung der Klage der Gegenpartei nichts unternehmen könne und diese abwarten solle. Sollte ihre Schwester als urteilsfähig gelten, bleibe ihr nichts übrig, als die Klage anzuerkennen und der Erbteilung mehr oder weniger zuzu- stimmen. In diesem Falle habe sie mit Gerichtskosten von mindestens Fr. 5'000.00 und Anwaltskosten von mindestens Fr. 15'000.00 zu rechnen. Am 27. März 2020 sei die Beklagte vom Bezirksgericht Q._____ aufgeklärt worden, dass die mutmasslichen Gerichtskosten Fr. 35'000.00 zzgl. Be- weisführungskosten und Parteientschädigung betragen würden. Diese An- gaben des Klägers seien irreführend gewesen. Die KESB habe der Beklagten nach Erstattung der Gefährdungsmeldung betreffend ihre Schwester die Akteneinsicht verweigert. Der Kläger habe ihr am 20. Januar 2020 mitgeteilt, dass sie als Schwester Anspruch auf Akten- einsicht habe. Falls die KESB ihr diese nicht gewähre, würde er Be- schwerde erheben. Er habe seinen Plan über das weitere Vorgehen mit ihr besprochen, die relevanten Gesetze rausgesucht und markiert. Der Kläger habe ihr einen Begleitbrief und den Entwurf einer Vollmacht zugesandt. Er habe sie nach dem Stand der Gefährdungsmeldung gefragt und vorge- schlagen, den Gegenanwalt zu konsultieren, was er auch getan habe. Die Leistungen des Klägers seien unbrauchbar gewesen und von der Beklag- ten nicht verlangt worden. Seine Beiträge bei der KESB betreffend ihres Akteneinsichtsrechts hätten einen finanziellen Schaden verursacht. Die KESB-Anmeldung habe Rechtsanwalt G._____ vorbereitet und die Be- klagte habe sie so verschicken wollen. Doch der Kläger habe dies unbe- dingt lesen und Verbesserungen machen wollen, die mehr geschadet als genützt hätten. -9- 2.3. 2.3.1. Dem geltend gemachten Anspruch des Klägers gegen die Beklagte liegt unbestrittenermassen ein Auftragsverhältnis gemäss Art. 394 ff. OR zu- grunde. Die Beklagte wirft dem Kläger vor, die anwaltliche Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der erbrechtlichen Streitigkeit zwischen ihr und ih- ren Geschwistern sowie dem KESB-Verfahren betreffend ihre Schwester DB._____ verletzt zu haben, weshalb ihm kein Honoraranspruch zustehe bzw. sie Anspruch auf Schadenersatz habe. 2.3.2. 2.3.2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 OR, der auf die Haftung des Arbeitnehmers nach Art. 321e Abs. 1 OR verweist, haftet der Rechtsanwalt für den Schaden, den er der Klientin absichtlich oder fahrlässig zufügt. Als Beauftragter haftet der Anwalt dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Besorgung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR). 2.3.2.2. Der Sorgfaltsmassstab gemäss Art. 398 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 321e Abs. 2 OR richtet sich nach den Fähigkeiten, Fachkenntnissen und Eigenschaften des Beauftragten, die der Auftraggeber gekannt hat oder hätte kennen müssen. Dies bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Erforderlich ist die Sorgfalt, die ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt. Höhere Anforderungen sind an den Beauftragten zu stellen, der seine Tätigkeit be- rufsmässig, gegen Entgelt ausübt (BGE 115 II 62 E. 3a m.H., Urteil des Bundesgerichts 4A_561/2023, 4A_565/2023 vom 19. März 2024 E. 3.3). Ob eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten vorliegt, ist stets an- hand des konkreten Falls zu prüfen. Dabei liegt der Wertungsgrat zwischen vertretbarem und unvertretbarem Vorgehen im Spannungsfeld zwischen der gefahrgeneigten Tätigkeit des Anwalts und seiner obrigkeitlich bekräf- tigten Fachkunde (BGE 127 III 357 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 4A_561/2023, 4A_565/2023 vom 19. März 2024 E. 3.3). 2.3.2.3. Wird ein Auftrag nicht sorgfältig ausgeführt, kann dies zu einer Herabset- zung der Vergütung als vertraglicher Gegenleistung im Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR führen. Wenn das Ergebnis des unsorgfältigen Beauftragten für den Auftraggeber vollständig unbrauchbar ist, schuldet er diesem gar keine Vergütung. Die Beweislast für die (teilweise) Unbrauchbarkeit der unsorg- fältig erbrachten Leistung des Beauftragten trägt der Auftraggeber. Mithin impliziert das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung nicht die teilweise oder vollständige Unbrauchbarkeit der Leistung. Der eine Herabsetzung des Honorars fordernde Auftraggeber hat folglich neben der Verletzung der Sorgfaltspflicht auch die (teilweise oder vollständige) Unbrauchbarkeit - 10 - nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A 353/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.1). 2.3.3. 2.3.3.1. Vorab rechtfertigt sich der Hinweis, dass die Beklagte festhielt, dass sie weiterhin der Meinung sei, Gerichtspräsidentin Keller habe wegen Befan- genheit in den Ausstand zu treten, weil sie die Ausführungen des Klägers übernommen habe und ihr den angefochtenen Entscheid gezielt verspätet zugestellt habe, um ihr die zusätzliche Zeit des Fristenstillstands nicht ge- währen zu müssen. Nachdem die Beklagte kein formelles Ausstandsgesuch stellte, obwohl dies rechtsprechungsgemäss beschwerdeweise möglich wäre (BGE 139 III 466 E. 3.4), würden sich eigentlich diesbezügliche Ausführungen erübrigen. Es kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Beklagte der Gerichts- präsidentin bereits im Ausstandsgesuch vom 28. Februar 2022 vorwarf, zu- gunsten des Klägers zu handeln (act. 147). Der das Ausstandsgesuch ab- weisende Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZOR.2022.28 vom 16. März 2023 hatte vor dem Justizgericht des Kantons Aargau (Ent- scheid JG.2023.01 vom 1. November 2023) und dem Bundesgericht (Urteil 4D_69/2023 vom 19. Januar 2024) Bestand. Soweit sich die Beklagte auf früheres Verhalten der Gerichtspräsidentin Keller bezieht, wurde ihr Aus- standsbegehren rechtskräftig erledigt. Betreffend das seitherige in der Be- schwerde als Ausstandsgrund geltend gemachte Verhalten der Gerichts- präsidentin Keller bleibt Folgendes festzuhalten: Die Rüge, Gerichtspräsi- dentin Keller habe die Ausführungen des Klägers übernommen, stellt ei- gentlich einen Vorwurf der Beklagten an die Gerichtspräsidentin dar, einen sachlich falschen Entscheid gefällt zu haben, was jedoch in aller Regel kei- nen Ausstandsgrund bildet. Einen solchen Entscheid zu korrigieren, ist Auf- gabe des Rechtsmittel- und nicht des Ausstandsverfahrens (BGE 114 la 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2). Der Versand des Entscheids vom 17. Juli 2024 erst am 13. August 2024 stellt keinen Verfahrensfehler dar, und eine Benachteiligung aus dem späteren Versand lässt sich ohnehin nicht erblicken, zumal sich während der Gerichtsferien, die auf den Hochsommer fallen, die Mandatierung eines Rechtsanwalts gerichtsnotorisch schwieriger gestaltet und viele Parteien selbst in den Ferien weilen, was diese zusätzlich erschwert. 2.3.3.2. Die Beklagte mandatierte den Kläger am 22. November 2019 im Zusam- menhang mit dem Nachlass ihrer Mutter CB._____ (Klagbeilage [KB] 2/1). Dass sie trotz Lungenentzündung in seiner Kanzlei erscheinen musste, stellt keine Sorgfaltspflichtsverletzung seinerseits dar, kann er ohne unter- schriebene Vollmacht bzw. die entsprechenden Akten nicht im Namen der Beklagten handeln und lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass sie ihm - 11 - gegenüber äusserte, zu krank zu sein, um ihn aufsuchen zu können. Am 27. November 2019 sollte um 14 Uhr beim Friedensrichteramt Q._____ eine Schlichtungsverhandlung stattfinden. Der Kläger stellte am 25. No- vember 2019 ein Verschiebungsgesuch und begründete dies mit ihm noch fehlenden Akten, der fehlenden Urteilsfähigkeit einer der Schwestern der Beklagten (DB._____) und den gesundheitlichen Problemen der Beklagten (KB 6). Am 26. November 2019 kontaktierte der Kläger die Beklagte um 11:00 Uhr per E-Mail, um ihr ein soeben stattgefundenes Telefonat zu be- stätigen. Er führte aus, die Friedensrichterin halte an der Verhandlung fest. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, daran teilzunehmen und ihr Fehlen werde in keiner Weise sanktioniert. Sie müsse weder mit der Ausfällung einer Busse rechnen noch sonstige Rechtsnachteile erwarten. Die Parteien behielten sich vor, gegen eine allfällige Klage beim Bezirksgericht die Ein- wendung zu erheben, die Schlichtungsverhandlung sei nicht ordnungsge- mäss durchgeführt worden, d.h. in Abwesenheit der Beklagten, trotz genü- gender Abwesenheitsgründe (KB 7). Am 26. November 2019 antwortete die Beklagte dem Kläger per E-Mail um 12:12 Uhr und hielt fest, dass ihre Geschwister die von ihr geforderten persönlichen Gegenstände an die Schlichtungsverhandlung mitbringen wollten. Sie fragte den Kläger in die- sem Zusammenhang, ob sie dem Rechtsanwalt ihrer Geschwister nicht mitteilen sollte, dass diese die Sachen nicht mitbringen müssten, da sie beide nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheinen würden (KB 8). Der Kläger wandte sich mit E-Mail vom 26. November 2019 um 15:13 Uhr an die Beklagte und teilte ihr mit, dass er ohne deren Gegenbericht dem Frie- densrichteramt die beiliegende Eingabe zuschicken werde (KB 9/1). Im ent- sprechenden Schreiben vom 26. November 2019 hielt der Kläger am Ver- schiebungsgesuch fest und stellte in Aussicht die entsprechenden Einwen- dungen vor dem erstinstanzlichen Zivilgericht vorzubringen (KB 9/2). Ent- gegen ihren beschwerdeweisen Darlegungen hat die Beklagte dem Vorge- hen zugestimmt, dass der Kläger ebenfalls nicht zur Schlichtungsverhand- lung erscheinen werde, ansonsten sie dagegen opponiert hätte und nicht gefragt hätte, ob sie den Rechtsanwalt ihrer Geschwister darüber informie- ren sollten, dass weder der Kläger noch die Beklagte zur Schlichtungsver- handlung erscheinen würden. Der Beklagten ist aus der Säumnis an der Schlichtungsverhandlung vom 27. November 2019 kein Nachteil entstan- den, da das Friedensrichteramt im Einklang mit Art. 206 Abs. 2 und Art. 209 ZPO ihren Geschwistern die Klagebewilligung erteilte und ihr selbst keine Busse auferlegte (KB 12). Der Kläger hat sich im Zusammenhang mit der Schlichtungsverhandlung weder weisungswidrig verhalten noch eine Sorg- faltspflichtverletzung begangen. Ferner ist er der Verhandlung nicht unent- schuldigt ferngeblieben, war er doch gar nicht vorgeladen. 2.3.3.3. Soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, nie versucht zu haben, im Rah- men der Erbstreitigkeit eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen, bzw. die Erfolgsaussichten ausser Acht gelassen zu haben, um aus einem - 12 - kleinen Fall, der vor dem Friedensrichter hätte gelöst werden können, das Maximum an Zeitaufwand herauszuholen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Ausweislich der Akten wandte sich der Kläger mit E-Mail vom 19. Januar 2020 an die Beklagte und wies sie explizit darauf hin, dass ver- hindert werden sollte, dass ihre Geschwister resp. deren Anwalt Klage beim Bezirksgericht einreichen, wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass ihre Schwester urteilsfähig sei. Ferner fragte der Kläger die Beklagte ausdrücklich an, ob er mit dem Anwalt ihrer Geschwister Kontakt aufneh- men solle (KB 14). Die Beklagte behauptet nicht, dass sie den Kläger an- gewiesen habe, den Gegenanwalt zu kontaktieren und Vergleichsgesprä- che zu führen und dieser weisungswidrig darauf verzichtet hätte. Die Beklagte entzog dem Kläger das Mandat am 9. März 2020 (KB 17). Die nachfolgend mandatierte Rechtsanwältin F._____ generierte in der Zeit vom 19. Juni 2020 bis zum 27. Juli 2020 mehr als 32h Aufwand im Zusam- menhang mit der Erbstreitigkeit (Klagantwortbeilage [KAB] 6). Zudem musste am 7. September 2020 vor den Schranken des Bezirksgerichts Q._____ eine Instruktionsverhandlung durchgeführt werden, an welcher die Beklagte und ihre Geschwister schlussendlich einen Vergleich schlos- sen (KAB 5, S. 2). Entgegen ihren Darlegungen hat es sich bei dem Erb- rechtsverfahren um keinen kleinen Fall gehandelt, der vor dem Friedens- richter hätte gelöst werden können und es wurde auch nicht schnell eine Einigung gefunden. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig festgestellt. Eine Sorgfaltspflichtverletzung liegt somit nicht vor. 2.3.3.4. Die Beklagte dringt mit ihrer Rüge, wonach der Kläger sie hinsichtlich der Prozesskosten der Erbteilungsklage vor dem Bezirksgericht Q._____ im Schreiben vom 18. Dezember 2019 in die Irre geführt habe, ebenfalls nicht durch. Der Kläger hielt im besagten Schreiben fest, dass die Gerichts- und Anwaltskosten auf dem Streitwert basierten. Dieser betrage ca. Fr. 785.000.00. Es sei vorläufig mit Gerichtskosten von mindestens Fr. 5'000.00 und Anwaltskosten von mindestens Fr. 15'000.00 zu rechnen (KB 13). Laut § 5 Abs. 2 lit. e der Justiz-Kostenverordnung (JusKV) des Kantons Luzern (SRL Nr. 265) beträgt in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bei ei- nem Streitwert über Fr. 500'000.00 bis Fr. 1'000'000.00 die Gerichtsgebühr Fr. 10'000.00 bis Fr. 40'000.00. Die Parteikosten vor erster Instanz betra- gen 75 bis 150 % der Gebühr nach § 5 (§ 31 Abs. 1 JusKV) zzgl. Auslagen nach § 33 JusKV. Dem Entscheid des Bezirksgerichts Q._____ 1A4 20 4 vom 8. September 2020 lässt sich entnehmen, dass der Gerichtskosten- vorschuss Fr. 35'000.00 betrug (KAB 5, S. 6). Der Kläger sprach in diesem Zusammenhang offensichtlich von Mindest- kosten ("vorläufig" und "mindestens") und nicht Höchstkosten, die anfallen - 13 - würden. Sein Ziel war augenscheinlich, einen Prozess vor dem Bezirksge- richt Q._____ zu vermeiden, indem vorgängig ein Vergleich abgeschlossen würde (KB 14). Nebst einem Vergleich wären auch eine Teilanerkennung resp. eine partielle Erbteilung möglich gewesen, was er offenbar berück- sichtigte, weshalb er die Kosten nicht auf den Höchstwert schätzte, da in diesem Fall der Streitwert tiefer gewesen wäre. Die Beklagte schloss mit ihren Geschwistern betreffend Erbteilung schlussendlich einen Vergleich und die Gerichtskosten betrugen Fr. 15'000.00 (inkl. Kosten des Schlich- tungsverfahrens). Die Parteikosten wurden wettgeschlagen (KAB 5, S. 6). Die auf sie anfallenden Gerichtskosten beliefen sich demnach auf Fr. 3'000.00 und die allein auf die Klageantwort anfallenden Parteikosten auf Fr. 6'596.60 (act. 53). Der Kläger hat die Beklagte hinsichtlich Prozess- kosten nicht irregeführt. 2.3.3.5. Die Beklagte beauftragte den Kläger am 22. November 2019 auch in Sa- chen KESB Region R._____ betreffend ihre Schwester DB._____ für sie tätig zu werden (KB 2; KAB 3). Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 teilte der Kläger der Beklagten betref- fend Akteneinsicht und Entscheidzustellung KESB mit, dass er die Rechts- lage genauer abgeklärt habe und sich dem beiliegenden Auszug aus dem ZGB vom 20. Januar 2020 entnehmen lasse, dass ihre Einsichtsrechte teil- weise dem Ermessen der KESB obliegen würden. Insgesamt sei es nicht gesichert, ob sie vollumfänglichen Anspruch habe. Seines Erachtens sei dies jedoch der Fall (KAB 2, S. 1). Im besagten Schreiben steht nicht, dass die Beklagte Anspruch auf Akteneinsicht habe und er Beschwerde erheben würde, wenn die KESB sie der Beklagten nicht gewähre. Im Gegenteil äus- serte er explizit, dass es nicht gesichert sei und es dem Ermessen der KESB unterliege. Er legte zwar die Bestimmungen des ZGB betreffend Be- schwerde gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde seinem Schreiben bei (KAB 2, S. 2 f.), allerdings riet er der Beklagten auch nicht explizit dazu, Beschwerde zu erheben. Der Kläger war am Beschwerdever- fahren gar nicht beteiligt, hatte ihm die Beklagte das Mandat doch bereits am 9. März 2020 entzogen (KB 17) und wurde ihr erst mit Entscheid vom 10. März 2020 von der KESB die Akteneinsicht verweigert. Die Beklagte erhob am 12. Mai 2020 beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde ohne den Kläger als Rechtsvertreter (KAB 3, S. 2). Die Leistungen des Klägers im Zusammenhang mit dem KESB-Verfahren waren nicht unbrauchbar. 2.3.4. Nachdem der Kläger seinen Auftrag sorgfältig ausgeführt hat, besteht kein Grund für eine Herabsetzung seiner Vergütung. Zudem ist nicht erstellt, dass er der Beklagten einen Schaden verursacht hat oder seine Leistungen unbrauchbar waren. - 14 - 3. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen 4. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der in der Beschwerde gestellte An- trag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 5. Ausgangsgemäss ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzuspre- chen und die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'240.00 (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger ist im obergerichtlichen Ver- fahren mangels Erstattung einer Beschwerdeantwort kein Aufwand er- wachsen, so dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'240.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). - 15 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 3'178.70. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 24. Januar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus