4.5. Zusammengefasst erfolgte die fristlose Kündigung bereits aus dem vorerwähnten nachgeschobenen Kündigungsgrund rechtmässig, weshalb der Klägerin weder Ansprüche gemäss Art. 337c Abs. 1 OR noch gemäss Art. 337c Abs. 3 OR zustehen und ihre Berufung folglich abzuweisen ist. 5. Bei einem arbeitsrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.00 – wie dem vorliegenden – werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO) und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 EG ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen. 2. Es wird keine obergerichtliche Entscheidgebühr erhoben.