Die unrechtmässige Entwendung von Pateientendaten durch die Klägerin am Sonntag, 5. April 2020 rechtfertigt die erfolgte fristlose Kündigung ohne Weiteres. Da die Entwendung dem Beklagten im Zeitpunkt der Kündigung nicht bekannt war, jedoch vor Aussprache der fristlosen Kündigung erfolgte, handelt es sich hierbei – was von der Klägerin auch unbestritten geblieben ist – um einen zulässigen nachgeschobenen Kündigungsgrund (vgl. BGE 142 III 579 E. 4.3).