2 DSG [in der bis 31. August 2023 geltenden Fassung], deren Bearbeitung mit erhöhten Anforderungen einhergeht. Zudem werden die Daten vom Arztgeheimnis geschützt und dürfen bereits aus diesem Grund nicht einfach in Eigenregie aus der Praxis entnommen bzw. entfernt werden. Die Klägerin hatte als MPA täglich Einblick in diese bereits von Bundesrecht als äusserst sensitiv bewerteten Daten und dementsprechend ist ein diskreter Umgang mit diesen absolut elementar. Mangelt es an diesem Vertrauen, so kann ein besonnener Arbeitgeber den Zugriff auf diese Daten nicht mit gutem Gewissen weiter verantworten.