4.4. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und im Berufungsverfahren unbestritten blieb, handelt es sich bei der Patientenagenda, welche unter anderem die Patientennamen, die Termine für die Sprechstunden, die vorzunehmenden Behandlungen sowie teilweise die bei der Anmeldung geäusserten Beschwerden aufführt, um Gesundheitsdaten und somit um besonders schützenswerte Personendaten gemäss Art. 5 lit. c Ziff. 2 DSG [in der seit 1. September 2023 geltenden Fassung] bzw. Art. 3 lit. c Ziff. 2 DSG [in der bis 31. August 2023 geltenden Fassung], deren Bearbeitung mit erhöhten Anforderungen einhergeht.