4.3.3. Aufgrund all dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Klägerin den fraglichen Ausdruck an jenem Sonntag selbst erstellt und vor der Eröffnung der fristlosen Kündigung an sich genommen hat. Ob dies in Absprache mit dem fraglichen Polizisten geschah, ist ohne Belang und kann folglich offenbleiben.