Zunächst behauptete die Klägerin, der Beklagte hätte die Patientenagenda wegen Serverabstürzen jeweils im Voraus ausgedruckt, weshalb diese auch in der Praxis rumgelegen seien (act. 185). Sechs Fragen später sagte sie aus, nicht zu wissen, wer die Ausdrucke erstellt habe (act. 185). Die Sachverhaltsschilderung des Beklagten ist demgegenüber in sich stimmig und seine Aussagen dementsprechend glaubhaft. Dies gilt umso mehr als insbesondere seine Aussage, er habe entgegen der Klägerin -8-