Ob sie tatsächlich wie behauptet von einem Polizisten kontaktiert und um Beweissicherung gebeten wurde, ist letztlich nicht wesentlich. Entscheidend ist einzig der Zeitpunkt der Entwendung der Patientendaten, sodass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Befragung des Polizisten verzichten durfte (entgegen der Berufung S. 7). Widersprüchlich ist schliesslich auch das klägerische Aussageverhalten in Bezug auf die Person, welche den Ausdruck erstellt haben soll. Zunächst behauptete die Klägerin, der Beklagte hätte die Patientenagenda wegen Serverabstürzen jeweils im Voraus ausgedruckt, weshalb diese auch in der Praxis rumgelegen seien (act. 185).