4.3.2. Auffallend ist, dass die Klägerin mit Replik behauptete, die Patientenagenda vom 5. April 2020 sei ihr vom Beklagten ausgehändigt worden, anlässlich der Befragung dann jedoch aussagte, sie habe diese nach der Kündigung in einem Korb gefunden und mitgenommen. Diese Unstimmigkeit lässt den Schluss naheliegend erscheinen, dass die Klägerin ihre Aussage anlässlich der Verhandlung bewusst angepasst hat, da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als wichtiger Grund nur ein Ereignis in Frage kommt, das sich vor der fristlosen Kündigung abgespielt hat. Damit im Einklang steht auch ihre Behauptung, sie habe nicht darauf geachtet, welche Tage die Ausdrucke der Patientenagenda im Korb