manipuliert werden könne. Als sie dies bejaht habe, habe er ihr empfohlen, diese als Beweismittel nach Hause zu nehmen (act. 184 f.). Der Beklagte habe diese im Voraus ausgedruckt, da der Server damals teilweise abgestürzt sei (act. 185). Sie sei nach Aussprache der fristlosen Kündigung allein in den Keller und in den Kaffeeraum gegangen, wo sie die Ausdrucke dann mitgenommen habe. Die Ausdrucke seien in einem Korb mit Blättern gelegen, die man nicht mehr habe schreddern können (act. 193). Auf die Frage, ob dort noch Agenden anderer Tage gelegen hätten, antwortete sie, das wisse sie nicht, sie habe sich nicht geachtet, was das für Tage gewesen seien (act. 193).