Die Klägerin führte mit Replik demgegenüber aus, sie habe die Patientenagenda nicht am 5. April 2020 in der Praxis ausgedruckt. Die fraglichen Patientenkalender seien ihr vom Beklagten ausgehändigt worden, wobei sie nicht wisse, wann diese ausgedruckt worden seien (act. 76). Anlässlich der Hauptverhandlung führte die Klägerin sodann aus, sie habe die Unterlagen am Tag der fristlosen Kündigung mit nach Hause genommen. Sie sei nach der Kontrolle vom Polizisten G._____ kontaktiert worden. Er habe nachgefragt, ob die Patientenagenda nachträglich -7-