4.2. Der Zeitpunkt der Entwendung der Patientendaten ist relevant, da als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung nur ein Ereignis in Frage kommt, das sich vor der fristlosen Kündigung abgespielt hat (BGE 142 III 579 E. 4.3 S. 580). 4.3. 4.3.1. Im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Beklagte vor, der von der Klägerin ins Recht gelegte Auszug aus der Patientenagenda sei gemäss Datumstempel am Sonntag, 5. April 2020, als die Praxis geschlossen gewesen sei, ausgedruckt worden. Die Klägerin habe sich demzufolge an diesem Tag unberechtigt in die Praxis geschlichen und hochsensible Daten aus dieser entfernt (act. 37).