Mangle es an diesem Vertrauen, könne ein besonnener Arbeitgeber den Zugriff auf diese Daten nicht mit gutem Gewissen weiter verantworten (angefochtener Entscheid E. 4.5.6.2). Die Kündigung knüpfe zwar grundsätzlich an der unwahren Meldung an die kantonalen Behörden an, jedoch sei es vielmehr das anschliessende Verhalten der Klägerin gewesen, welches die Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung zu begründen vermöge (angefochtener Entscheid E. 4.5.7.3). 4. 4.1. Mit Berufung bringt die Klägerin zunächst vor, entgegen der Vorinstanz habe sie sich der Patientendaten erst nach Erhalt der fristlosen Kündigung behändigt (Berufung S. 6-8).