Dieser Bruch habe sich umso mehr verschärft, als sich die Klägerin nach ihrem Gespräch mit D._____, welche ihr unmissverständlich zu erkennen gegeben habe, wie verwerflich ihr Verhalten gegenüber dem Beklagten sowie dem gesamten Team gewesen sei, dafür entschieden habe, weiterhin an ihrem Schweigen festzuhalten. Als sie in der Folge auch anlässlich eines vom Beklagten initiierten klärenden Gesprächs nicht -6-