Dass sie die Mitteilung auch nach weiteren Gesprächen betreffend die gleiche Thematik sowie nach einer unmittelbar darauf erfolgten Kontrolle der Praxis fortwährend verschwiegen, respektive den Verdacht erschwerend hinzukommend auf andere (ehemalige) Mitarbeiterinnen gelenkt habe, habe das Verhältnis zusätzlich beeinträchtigt. Dieser Bruch habe sich umso mehr verschärft, als sich die Klägerin nach ihrem Gespräch mit D._____, welche ihr unmissverständlich zu erkennen gegeben habe, wie verwerflich ihr Verhalten gegenüber dem Beklagten sowie dem gesamten Team gewesen sei, dafür entschieden habe, weiterhin an ihrem Schweigen festzuhalten.