E. 4.1.1), mithin vorliegend der Beklagte. 3. Die Vorinstanz erwog, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien sei bereits ins Wanken geraten, als die Klägerin angebliches Fehlverhalten des Beklagten sofort und heimlich den kantonalen Behörden gemeldet habe. Dass sie die Mitteilung auch nach weiteren Gesprächen betreffend die gleiche Thematik sowie nach einer unmittelbar darauf erfolgten Kontrolle der Praxis fortwährend verschwiegen, respektive den Verdacht erschwerend hinzukommend auf andere (ehemalige) Mitarbeiterinnen gelenkt habe, habe das Verhältnis zusätzlich beeinträchtigt.