3.2. Mit Berufungsantwort vom 23. Februar 2024 beantragte der Beklagte die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Klägerin. -5- 3.3. Am 6. März 2024 nahm die Klägerin zur Berufungsantwort Stellung und beantragte, die mit Berufungsantwort eingereichte Beilage 2 sei aus den Akten zu weisen. 3.4. Mit Stellungnahme vom 18. März 2024 äusserte sich der Beklagte zur Eingabe der Klägerin vom 6. März 2024. Das Obergericht zieht in Erwägung: