1. 1.1. [= Dispositivziffer 1.1. des angefochtenen Entscheids] 1.2. [= Dispositivziffer 1.2. des angefochtenen Entscheids] 1.3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 den Betrag von brutto CHF 8'580.00 abzüglich des von der C._____ Arbeitslosenkasse ausbezahlten Subrogationsbetrages von netto CHF 4'258.55 zzgl. Zins zu 5 % seit 21. April 2020 zu bezahlen. 1.4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 eine Entschädigung von 3 Monatslöhnen ausmachend netto CHF 12'870.00 zu bezahlen.