1.2 [Arbeitszeugnis] 1.3 Im Übrigen wird die Klage der Klägerin 1 abgewiesen. 2. Die Klage der Klägerin 2 wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -4- 3. 3.1. Die Klägerin erhob am 9. Januar 2024 Berufung gegen das ihr am 4. Dezember 2023 in begründeter Form zugestellte Urteil und beantragte: 1. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid des Bezirksgerichts (Arbeitsgericht) VZ.2021.33 vom 12. Dezember 2022 wie folgt neu zu fassen: