1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von brutto CHF 8'580.00 abzüglich des von der C._____ Arbeitslosenkasse ausbezahlten Subrogationsbetrages von netto CHF 4'258.55 zzgl. Zins zu 5 % seit 21. April 2020 zu bezahlen. 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung von 3 Monatslöhnen ausmachend netto CHF 12'870.00 zu bezahlen. 3. [Arbeitszeugnis] 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.2. Mit Klage vom 18. Juni 2021 (VZ.2021.48) stellte die C._____ Arbeitslosenkasse, [Adresse], folgende Begehren: