b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 965.00 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 0.00 Total Fr. 3'065.00 Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. Sie werden mit dessen Vorschuss von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er dem Gericht Fr. 2'065.00 nachzuzahlen hat. 4. 4.1. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'488.45 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 4.2. Der Kläger hat seine eigenen Parteikosten selber zu tragen.