Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt beim vorliegenden Kostenstreitwert Fr. 3'949.85. Ausgehend davon ist die der Beklagten zustehende zweitinstanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, der zur Hälfte durch einen 10 %-Zuschlag für die zusätzliche Rechtsschrift vom 16. Dezember 2024 kompensiert wird, und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und 3 sowie § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % anderseits auf gerundet Fr. 2'968.55 (= Fr. 3'949.85 x 0.9 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: