8.4. 8.4.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist bei einem zweitinstanzlichen Streitwert von Fr. 13'999.00 gestützt § 7 GebührD gerundet auf Fr. 2'120.00 festzusetzen. Sie wird mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Demnach hat der Kläger der Beklagten Fr. 2'120.00 direkt zu ersetzen (Art. 404 ZPO in Verbindung mit aArt. 111 ZPO).