Berufungsverfahren der Höhe nach nicht beanstandet wurde und deren Festsetzung rechtmässig erscheint (Fr. 3'949.85 [Grundhonorar gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT bei einem Streitwert von Fr. 13'999.00] + Fr. 987.45 [25 %-Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT für die zusätzliche Rechtsschrift] + Fr. 148.10 [Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 %] + Fr. 403.05 [MwSt. von 7.7 % bzw. 8.1 %]; act. 149). Entsprechend hat der Kläger der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'488.45 zu bezahlen.