8.2. Die Beklagte obsiegt mit ihrer Berufung und die Klage des Klägers ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten dem Kläger aufzuerlegen. Zudem hat er der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.3. 8.3.1. Für das erstinstanzliche Verfahren sind die von der Vorinstanz festgesetzten und von den Parteien im Berufungsverfahren der Höhe nach nicht beanstandeten Gerichtskosten von Fr. 3'065.00 zu übernehmen. Diese sind ausgangsgemäss vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 zu verrechnen.