Die vom Kläger eingereichte negative Feststellungsklage im Sinn von Art. 85a SchKG, wonach er die von der Beklagten in Betreibung gesetzte Kaufpreisforderung von Fr. 13'999.00 nebst Zins von 5 % seit 16. August 2022 nicht schulde und die Betreibung aufzuheben sei, ist somit abzuweisen. Die Berufung der Beklagten ist gutzuheissen. 8. 8.1. Abschliessend sind die Kosten festzusetzen und zu verteilen. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).