Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere aufgrund des Interesses des Klägers an Faksimiles und seinem Verhalten nach dem 16. Mai 2022 zu schliessen ist, dass durch übereinstimmende Willensäusserung ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Weitere Einwände gegen die von der Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung stehen im Berufungsverfahren nicht im Raum. Die vom Kläger eingereichte negative Feststellungsklage im Sinn von Art.