Vertragsabschluss zu bewerten ist auch, dass der Schwiegersohn des Klägers mit der Beklagten im September 2023 in Kontakt getreten ist, um eine ratenweise Zahlung zu vereinbaren (Beilage 19 und 20 zur Duplik). In diesem Zusammenhang erscheint nicht massgebend, ob der Schwiegersohn dazu vom Kläger ermächtigt worden ist. So oder anders ist doch davon auszugehen, dass der Schwiegersohn des Klägers keine solchen Verhandlungen mit der Beklagten aufgenommen hätte, wenn der Kläger diesem und der Familie erzählt hätte, er habe gar keinen Vertrag unterschrieben, sondern von ihm werde in betrügerischer Weise Geld verlangt.