Vielmehr spricht dies stark dafür, dass sich der Kläger einer Kaufpreisschuld bewusst war und diese nun teilweise erfüllt hat (in der Hoffnung nun vorerst Ruhe von der Beklagten zu haben). Dazu passt dann auch, dass der Kläger gegen den ihm am 18. April 2023 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag erhob und die Forderung nicht bestritt, was mit Blick auf das Formular aber ein Leichtes gewesen wäre (Beilage 2 zur Klage). Als Hinweis für einen - 12 -