Vielmehr leistete der Kläger am 13. September 2022 ohne Kommentar eine Zahlung von € 3'081.10 (Beilage 6 zur Klageantwort). Dass diese Zahlung angesichts von (unzulässigem) Druck der Beklagten erfolgt sein soll (Klage S. 3, act. 3), erscheint bei drei schriftlichen Zahlungsaufforderungen, einem vom Kläger mit der Beklagten geführten Telefongespräch (act. 126) und nicht erfolgreichen Kontaktversuchen per Telefon durch die Beklagte innert rund drei Monaten als wenig überzeugend. Vielmehr spricht dies stark dafür, dass sich der Kläger einer Kaufpreisschuld bewusst war und diese nun teilweise erfüllt hat (in der Hoffnung nun vorerst Ruhe von der Beklagten zu haben).