Es scheint somit nicht so, als wäre der Kläger über die Lieferung erstaunt gewesen und hätte herausfinden wollen, was ihm da genau (unbestellt) zugeschickt worden war. Der Beschuldigte sah sich auch nicht zu einer Klarstellung, es bestehe gar kein Vertrag, veranlasst, als die Beklagte mit Schreiben vom 27. Mai 2022 eine Zahlungserinnerung für die erste Rate von Fr. 5'666.33 forderte (Beilage 3 zur Klageantwort). Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren Zahlungsaufforderungen vom 20. Juni 2022 und 5. August 2022 (Beilage 4 und 5 zur Klageantwort). Vielmehr leistete der Kläger am 13. September 2022 ohne Kommentar eine Zahlung von € 3'081.10 (Beilage 6 zur Klageantwort).