Ferner ist festzuhalten, dass der Kläger am 16. Mai 2022 (Zeitpunkt des Gesprächs mit dem Vertriebspartner der Beklagten) gemäss seinen eigenen Angaben an solchen Werken immer noch interessiert war (act. 121). Der Kläger hat alsdann am 27. Mai 2022 – mithin noch innert der Widerrufsfrist – das ihm zugestellte Faksimile entgegengenommen (Beilage 18 zur Duplik) und dieses wie andere von ihm gekaufte Faksimiles in der Kartonschachtel belassen und zu diesen hingetan (act. 124). Es scheint somit nicht so, als wäre der Kläger über die Lieferung erstaunt gewesen und hätte herausfinden wollen, was ihm da genau (unbestellt) zugeschickt worden war.