21 OR) auch verwirkt ist. Unabhängig davon sind hier aber die weiteren Umstände von entscheidender Bedeutung, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt hat und die für eine gegenseitige Willensäusserung zum Vertragsabschluss sprechen. Der Kläger ist Sammler von Faksimiles und hat in der Vergangenheit solche gekauft, die teilweise auch mehrere Tausend Franken (das "zweitteuerste" ca. Fr. 12'000.00) kosteten (act. 115 ff.). Ferner ist festzuhalten, dass der Kläger am 16. Mai 2022 (Zeitpunkt des Gesprächs mit dem Vertriebspartner der Beklagten) gemäss seinen eigenen Angaben an solchen Werken immer noch interessiert war (act.