Wenn das Dokument im als Mappe gefaltetem Zustand präsentiert wird, so wie es dem Kläger gemäss dessen Angaben gezeigt worden sein soll (Klage S. 5, act. 5; act. 115, 121), dann wird auf der ersten Seite zunächst auf das Widerrufsrecht aufmerksam gemacht. Nach ca. drei Viertel der Seite folgen durch eine dünne waagerechte Linie abgetrennt zwei Möglichkeiten zur Einwilligung hinsichtlich der weiteren Kontaktaufnahme und die Unterschrift. Diese befindet sich somit im gleichen Bereich (ohne waagrechte Trennlinie) wie die Einwilligung zur Kontaktaufnahme.