Weiter kann festgehalten werden, dass das A3- Blatt beim (Verkaufs-)Gespräch vom 16. Mai 2022 (unbestrittenermassen) zumindest zu Beginn zu einer Mappe gefaltet war und darin die weiteren losen Blätter aufbewahrt wurden (Duplik der Beklagten S. 18, act. 82). Ob dem Kläger am 16. Mai 2022 der A3-Bogen offen (ungefaltet) gezeigt wurde, ist mit Blick auf die vorliegenden Beweise nicht erstellt: Der als Zeuge einvernommene Vertriebspartner der Beklagten, C._____, hat dies bei seiner Einvernahme nämlich nicht klar bejaht (act. 106). Im Folgenden - 10 - ist auf beide Erscheinungsbilder der Vertragsdokumentation einzugehen sowie die weiteren Umstände.