Indizien in diesem Sinne bilden nicht nur der Wortlaut der Willenserklärungen, seien sie mündlich oder schriftlich, sondern auch ihr allgemeiner Kontext, das heisst alle Umstände, welche die Entdeckung des wirklichen Willens der Parteien erlauben, seien es Erklärungen, die im Vorfeld des Vertragsschlusses abgegeben wurden, oder Tatsachen, die sich nach diesem ereignet haben, namentlich das spätere Verhalten der Parteien, das über den ursprünglichen Willen der Parteien Aufschluss geben kann (BGE 144 III 93 E. 5.2.2). Rein passives Verhalten darf im Allgemeinen dabei nicht als Kundgabe eines rechtsgeschäftlichen Willens verstanden werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts